Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienst- und Werksleistungen

1.    Geltungsbereich

1.1    Diese Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Vertragsverhältnisse über von blue chip studios GmbH zu erbringende Studio-, Technik- und Beratungsleistungen im Bereich digitale Postproduktion sowie sonstige Dienst- und Werkleistungen.
Soweit blue chip studios GmbH Studioräume, technische Geräte und/oder Arbeitskräfte zur Verfügung stellt, gelten die diesbezüglichen speziellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von blue chip studios GmbH.

1.2    Soweit einzelvertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien von diesen Geschäftsbedingungen abweichen, haben insoweit die einzelvertraglichen Vereinbarungen Vorrang.

1.3    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für diese und alle künftigen Geschäftsbeziehungen von blue chip studios GmbH mit demselben Geschäftspartner (im folgenden „Auftraggeber“ genannt), ohne dass es einer nochmaligen ausdrücklichen Einbeziehung bedarf. Für den Fall begründeter und zumutbarer Änderungen gilt immer die neueste Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.4    Für die Vertragsverhältnisse im Geltungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich die Vertragsbedingungen von blue chip studios GmbH. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, soweit sie von diesen Geschäftsbedingungen abweichen, auch wenn blue chip studios GmbH den Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nicht widerspricht.

2.     Angebote; Vertragsabschluss

2.1    Alle Angebote von blue chip studios GmbH sind freibleibend, sofern im Angebot nicht etwas anderes bestimmt wird.

2.2    Verträge über von blue chip studios GmbH zu erbringende Leistungen kommen mündlich zustande mit dem Inhalt des von blue chip studios GmbH unmittelbar im Anschluss schriftlich gefassten Kostenvoranschlags.  Das gleiche gilt für mündliche Nebenabreden oder mündliche Zusicherungen von blue chip studios GmbH und für Änderungen des Vertrages, die nach Vertragsschluss vereinbart werden. Hierauf kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.

2.3    Wird ein mündlich erteilter Auftrag von blue chip studios GmbH schriftlich in Gestalt eines Kostenvoranschlags zusammen gefasst, ohne dass der Auftraggeber dieser Fassung unverzüglich widersprochen hat, so gilt der Vertrag als mit diesem Inhalt zustande gekommen.

2.4   Buchungen, die bis zu 4 Wochen vor Produktionsbeginn storniert werden, werden mit 100 % der gebuchten Summe berechnet.
Buchungen, die bis zu 5 Wochen vor Produktionsbeginn storniert werden, werden mit 50 % der gebuchten Summe berechnet.
Buchungen, die bis zu 6 Wochen vor Produktionsbeginn storniert werden, werden mit 30 % der gebuchten Summe berechnet.

3.    Projekt- und Leistungsbeschreibung
Die Vertragsparteien werden die Beschreibung des Projekts sowie die Leistungsbeschreibung im Einzelvertrag schriftlich festlegen.
In der Leistungsbeschreibung sind Art, Umfang und Spezifikation der von blue chip studios GmbH zu erbringenden Leistungen enthalten. Ferner regelt der schriftliche Vertrag Art, Umfang und Fristen der Beistellung und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers.

4.    Durchführung des Einzelvertrages
Im Rahmen des Einzelvertrages bestimmt und verantwortet blue chip studios GmbH die Art und Weise der Erbringung ihrer Leistungen. Weisungsrechte des Auftraggebers gegenüber blue chip studios GmbH, ihren Mitarbeitern, Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen bestehen nicht, jedoch wird blue chip studios GmbH bemüht sein, den Wünschen des Auftraggebers Rechnung zu tragen. Im Übrigen verpflichten sich beide Vertragsparteien zu gegenseitiger regelmäßiger Konsultation.

5.    Lieferung; Termine und Fristen

5.1       blue chip studios GmbH wird die gemäß Vertrag zu liefernden Materialien (Datenträger etc.) gemäß den vertraglichen Lieferterminen und auf Gefahr des Auftraggebers liefern.

5.2      Leistungstermine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie von blue chip studios GmbH im Einzelfall im Kostenvoranschlag schriftlich bezeichnet worden sind, ansonsten sind alle Termine und Fristen unverbindlich.

5.3     Soweit der Auftraggeber Mitwirkungen (Ziff. 7) zu erbringen hat, gelten zugesagte Leistungstermine nur, wenn diese Mitwirkungen rechtzeitig und einwandfrei erbracht worden sind. Andernfalls verschieben sich die Leistungstermine entsprechend.

5.4    Ist die Nichteinhaltung eines Termines oder einer Frist auf höhere Gewalt oder ein unvorhergesehe¬nes Ereignis zurückzuführen, das außerhalb des Einflusses von blue chip studios GmbH liegt, so verlängert sich der Termin bzw. die Frist um eine angemessene Zeitspanne. Dieses gilt insbesondere bei nur kurzzeitigen, in der Regel nicht länger als 30 Minuten dauernden technisch bedingten Verzögerungen, die trotz regelmäßiger, tageszeittypischer Signalprüfungen durch Schwankungen der Übertragungsraten entstehen.
Der Auftraggeber hat im Falle des Verzuges von blue chip studios GmbH das Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer blue chip studios GmbH schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist den betreffenden Vertrag unter Ausschluss aller anderen Rechte fristlos zu kündigen. Teilleistungen, die unter dem betreffenden Vertrag von blue chip studios GmbH bis zur Kündigung erbracht worden sind, werden vom Auftraggeber vollständig bezahlt.

6.     Ansprechpartner der Vertragsparteien
Die Vertragsparteien werden im Einzelvertrag ihre autorisierten Ansprechpartner nebst Stellvertreter für Fragen ihrer Zusammenarbeit, auch hinsichtlich der Entgegennahme der Leistungen, benennen.

7.    Mitwirkung des Auftraggebers

7.1    Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle erforderlichen Mitwirkungen des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen sowie das Projekt betreffende Auskünfte rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für blue chip studios GmbH kostenlos erbracht werden.

7.2    Die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers und seine Pflichten zur Beistellung (Ziff. 3.2) sind wesentliche Pflichten des Auftraggebers.

7.3    Datenträger, die der Auftraggeber zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Auftraggeber blue chip studios GmbH alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Mehrkosten sowie Schäden und stellt blue chip studios GmbH von allen Ansprüchen Dritter frei.

7.4    Der Auftraggeber garantiert bezüglich seiner Vorgaben und Mitwirkungen, dass blue chip studios GmbH über sämtliche zur Erfüllung der vertraglichen Leistungen (etwa ihrer Mitwirkung an der Herstellung, Überspielung und Bearbeitung von Bild- und/oder Tonaufnahmen etc.) erforderlichen Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Nutzungsrechte, auch Dritter, sowie die Rechte an Ausgangsmaterialien verfügt. In gleicher Weise stellt der Auftraggeber sicher, dass blue chip studios GmbH die zur Nutzung des Projekts für Werbe- und PR-Zwecke erforderlichen Rechte gem. Ziff. 13 erhält. Der Auftraggeber stellt blue chip studios GmbH von eventuellen Ansprüchen Dritter frei und übernimmt erforderlichenfalls die Kosten von blue chip studios GmbH für eine angemessene Rechtsverteidigung.
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, inwieweit der Inhalt der vom Auftraggeber in Auftrag gegebenen Arbeiten genehmigungspflichtig ist oder gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Sollte ein solcher Verstoß vorliegen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer Dritten gegenüber von allen – auch dem Auftragnehmer entstehenden – Nachteilen oder Schäden allein in vollem Umfange freizuhalten.

7.5    Von allen blue chip studios GmbH übergebenen Unterlagen und Datenträgern behält der Auftraggeber Kopien, auf die blue chip studios GmbH jederzeit kostenlos zurückgreifen kann.

7.6    blue chip studios GmbH wird alle vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen ordnungsgemäß aufbewahren und dafür Sorge tragen, dass Dritte nicht Einsicht nehmen können. blue chip studios GmbH wird die Unterlagen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nach Aufforderung an den Auftraggeber zurückgeben. Fordert der Auftraggeber nicht zur Rückgabe auf, so ist blue chip studios GmbH berechtigt, die Unterlagen 3 Jahre nach Beendigung des Einzelauftrages zu vernichten.

7.7    Erbringt der Auftraggeber eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so ist blue chip studios GmbH bis zur Erbringung der ordnungsgemäßen Mitwirkungsleistung von ihrer Verpflichtung frei. Die Vergütungsverpflichtung bleibt hiervon unberührt. Darüber hinaus sind die hieraus entstehenden Folgen (z.B. Verzögerungen, Mehraufwand) vom Auftraggeber zu tragen.

7.8    Weitergehende Pflichten und Obliegenheiten des Auftraggebers sind im Einzelvertrag zu regeln.

8.        Vergütung; Zahlungsbedingungen

8.1     Die Vergütung für die vom Einzelvertrag umfassten Leistungen sowie Höhe und Fälligkeit von Anzahlungen ergeben sich aus dem Einzelvertrag; sofern der Vertrag hierzu keine Regelung enthält, erfolgt eine Vergütung nach Aufwand gemäß der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste/Honorarordnung von blue chip studios GmbH, ansonsten in branchenüblicher Höhe. Dabei sind Geschäftszeiten Montags bis Freitags von 9.00 bis 18.30 Uhr. Produktionen sind jedoch nach Vereinbarung auch außerhalb dieses Zeitraums sowie Samstags, Sonn- und feiertags möglich. Der Aufschlag für Zeiten außerhalb der Geschäftszeiten beträgt: 18.30 – 20.00 Uhr 20%, ab 20.00 Uhr 50%, Sonn- u. Feiertags 50%.
Für das Handling externer Dienst- und Werkleistungen auf Wunsch des Auftraggebers berechnet blue chip studios GmbH einen Aufschlag von 20%.

8.2     Kosten für projektbezogene Materialien, Kopien, Überspielungen etc. sowie Versand- und Übermittlungskosten werden nach Aufwand berechnet.

8.3    Reisekosten und Spesen, welche blue chip studios GmbH seinen zur Durchführung des Einzelvertrages eingesetzten Mitarbeitern nach der jeweiligen Reisekostenordnung von blue chip studios GmbH zu zahlen hat, werden dem Auftraggeber nach Abzug der Vorsteuer weiterberechnet. Reisezeiten werden mit 75 % des für den entsprechenden Mitarbeiter in der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste/Honorarordnung von blue chip studios GmbH ausgewiesenen Stundensatzes vergütet.

8.4    Die gesetzliche Mehrwertsteuer und etwaige andere gesetzliche Abgaben werden zusätzlich jeweils in Höhe der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Sätze berechnet.

8.5     Die Vergütung sowie die Reisekosten und Spesen werden kalendermonatlich in Rechnung gestellt, sofern sich aus dem Einzelvertrag keine andere Zahlungsweise ergibt.

8.6.     Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig und zahlbar, soweit im Einzelvertrag keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde.
blue chip studios GmbH ist berechtigt, im kaufmännischen Geschäftsverkehr ab Fälligkeit, ansonsten bei Zahlungsverzug des Auftraggebers Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, es sei denn, Auftraggeber weist nach, dass blue chip studios GmbH ein geringerer Schaden entstanden ist.

8.7     Bis zur vollständigen Bezahlung der hier vereinbarten Vergütung verbleiben alle Rechte an dem von blue chip studios GmbH hergestellten bzw. gelieferten Material im Eigentum von blue chip studios GmbH.

8.8.     Aufrechnungsansprüche stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Auftragnehmer anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Auftraggeber auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

9.    Versicherung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, das allgemein mit der jeweiligen Produktion verbundene Haftpflichtrisiko ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Gleiches gilt für an blue chip studios GmbH übergebene Gegenstände. Der Abschluss der Versicherung ist blue chip studios GmbH auf Verlangen nachzuweisen.

10.   Genehmigung und Gewährleistung

10.1     blue chip studios GmbH verpflichtet sich zur gewissenhaften Durchführung des erteilten Auftrages.

10.2    Soweit keine gemeinsame Prüfung und Genehmigung der Leistungen von blue chip studios GmbH erfolgt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Leistungen von blue chip studios GmbH innerhalb von 10 Kalendertagen nach Zugang zu prüfen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine schriftliche Beanstandung, gilt die von blue chip studios GmbH erbrachte Leistung auch ohne ausdrückliche Erklärung des Auftraggebers als ordnungsgemäß genehmigt.

10.3    Soweit Mängelbeseitigung geschuldet ist, bessert blue chip studios GmbH für die Dauer von 6 Monaten ab Genehmigung der jeweiligen Leistung Störungen und Mängel der Leistung nach, wenn diese erheblich sind. blue chip studios GmbH kann nach eigener Wahl statt Nachbesserung Ersatzlieferung vornehmen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Genehmigung bzw. dem Verstreichen der unter Ziff. 10.2 genannten Frist. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl, kann der Auftraggeber blue chip studios GmbH schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung setzen und erklären, dass er nach Ablauf der Frist die Mängelbeseitigung ablehnen wird. Läuft diese Nachfrist erfolglos ab, hat der Auftraggeber das Recht auf Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages.

10.4    Eine Archivierung sämtlicher Daten und Mischelemente auf Master-, Mehrspurbändern und allen Datenträgern wird bis 3 Jahre nach Produktionsabschluss garantiert.

11.    Haftung

11.1    Schadenersatzansprüche gegen blue chip studios GmbH sind unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere aufgrund Verzug oder Unmöglichkeit, der Verletzung von Beratungs- und vertraglichen Nebenpflichten, vorvertraglichen Pflichten, positiver Vertragsverletzung, der Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter und unerlaubter Handlung ausgeschlossen, es sei denn, blue chip studios GmbH hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder die Schadenersatzansprüche resultieren aus der Verletzung einer zugesicherten Eigenschaft. blue chip studios GmbH haftet in gleicher Weise, wenn durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Mitarbeiter eine Pflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist, leicht fahrlässig verletzt wird.
Dem Auftraggeber ist freigestellt, eine kostenlose Überprüfung der vom Auftragnehmer bearbeiteten Tonbänder oder Kopien auf Ton-Qualität, Laufeigenschaften etc. im Hause und auf den Apparaturen des Auftragnehmers oder mitgebrachten eigenen Apparaten vor der Auslieferung vorzunehmen. Beanstandungen, die sich nach Auslieferung auf fremden Apparaturen ergeben, können nur anerkannt werden, wenn dem Auftragnehmer Fehler gegenüber den branchenüblichen Forderungen, Normen etc. nachweisbar sind.

11.2    Unter den gleichen Voraussetzungen haftet blue chip studios GmbH für die Wiederbeschaffung von vernichteten oder verlorengegangenen Daten nur dann, wenn der Auftraggeber sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Soweit blue chip studios GmbH dem Grunde nach haftet, wird der Schadenersatzanspruch auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt, maximal jedoch auf € 1 Mio. bei Personen- und Sachschäden und € 50.000 bei Vermögensschäden. In jedem Fall ist der Ersatz für mittelbaren Schaden und Folgeschäden wie entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Diese Schadensbegrenzung gilt nicht, wenn das schadensauslösende Ereignis durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen leitenden Angestellten von blue chip studios GmbH grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde.

11.3    Soweit blue chip studios GmbH dem Grunde nach haftet, wird der Schadensersatzanspruch auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt, maximal jedoch auf € 1 Mio. bei Personen- und Sachschäden und €  50.000 bei Vermögensschäden. In jedem Fall ist der Ersatz für mittelbaren Schaden und Folgeschäden wie entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Diese Schadensbegrenzung gilt nicht, wenn das schadensauslösende Ereignis durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen leitenden Angestellten von blue chip studios GmbH grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde.

11.4    Einen eventuellen Ausfall der Netzanbindung zwischen dem Auftraggeber bzw. einem von ihm eingeschalteten Dritten und blue chip studios GmbH hat blue chip studios GmbH nicht zu vertreten.
Im Falle eines Ausfalls eines Rechners oder anderer technischer Geräte von blue chip studios GmbH wird sich blue chip studios GmbH bemühen, möglichst rasch für Abhilfe bzw. Ersatz zu sorgen. Hat blue chip studios GmbH den Ausfall zu vertreten, finden die vorstehenden Bestimmungen Anwendung.

11.5    Soweit ein von dem Auftragnehmer zu vertretender Mangel an seiner Leistung vorliegt, ist er nach seiner Wahl zu Mängelbeseitigung oder zur Erbringung einer Ersatzleistung berechtigt, soweit eine Mängelbeseitigung bzw. Ersatzleistung für einen terminlich fixiert vereinbarten Erfüllungstermin noch möglich und für den Auftraggeber unter objektiven Beurteilungskriterien noch von Interesse ist. Sofern der Auftragnehmer eine Hauptleistungspflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist seine Ersatzpflicht jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer, nachdem dieser bereits in Leistungsverzug geraten ist, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

11.6    Alle Schadenersatzansprüche gegen blue chip studios GmbH verjähren in sechs Monaten nach Erbringung der Leistung. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen unerlaubter Handlung. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung -je nach Wahl des Auftragnehmers- auf 50% (fünfzig Prozent) des eingetretenen Schadens oder maximal auf die Höhe des betreffenden Auftragvolumens begrenzt. Gerät der Auftragnehmer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, in Leistungsverzug, bzw. ist hierdurch seine Leistung mangelhaft, so ist die Schadensersatzhaftung des Auftragnehmers grundsätzlich ausgeschlossen.

11.7    Haftung für zurückgebliebenes Ton- und Bildmaterial kann nur bis zum Materialwert des Trägermaterials und nur bis zur Höchstdauer von 3 Monaten nach Rechnungslegung übernommen werden.
Für Bearbeitungsschäden an fremden Bild- und Ton- und Datenträgermaterial haftet der Auftragnehmer bis zum Materialwert des Trägermaterials. Die Bestellung von Beleg-/Sendekopien muss schriftlich erfolgen.

11.8    Vermittelnde Tätigkeiten, wie z.B. Annahme und Abgabe von Lieferungen von und zu den Kopierwerken, Post- und Bahnexpeditionen, Auftragsweiterleitungen und Buchungen bei anderen Unternehmungen, Vermittlung von Sprechern, Darstellern etc. erfolgen, wenn sie nicht ausdrücklich Gegenstand eines Produktions- oder Bearbeitungsauftrages sind, stets im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers auch wenn hierauf von Seiten des Auftragnehmers nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Für solche vermittelnde Tätigkeiten übernimmt der Auftragnehmer keinerlei irgendwie geartete Haftung und Gewähr.

11.9    Auf Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz findet vorstehende Haftungsbegrenzung keine Anwendung.

11.10    Soweit die Haftung von blue chip studios GmbH ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von blue chip studios GmbH.

12.    Urheberrechte/Nutzungsrechte/Eigentumsvorbehalt

12.1    Soweit im Rahmen der Leistungserbringung durch blue chip studios GmbH oder deren Erfüllungsgehilfen Urheber-, Leistungsschutz- oder sonstige Schutzrechte entstehen oder genutzt werden, überträgt blue chip studios GmbH an der fertigen Leistung die zeitlich für eine Dauer von 1 Jahr ab Lieferung beschränkten und räumlich uneingeschränkten Nutzungsrechte an den Auftraggeber, sofern sämtliche Vergütungen gemäß Ziff. 8 an blue chip studios GmbH geleistet sind. Die blue chip studios GmbH trifft keine Pflicht, mit den beteiligten Rechteinhabern eine längere Übertragungsdauer als 1 Jahr abzustimmen oder zu prüfen. Eine zeitliche längere Nutzung kann einzelvertraglich kostenpflichtig vereinbart werden. blue chip studios GmbH stimmt insoweit der Übertragung der Rechte an Dritte im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsgangs zu. Der Auftraggeber darf die Tätigkeitsergebnisse von blue chip studios GmbH in diesem Rahmen uneingeschränkt bearbeiten.
Ebenso geht das Eigentum von blue chip studios GmbH an verkauften Waren einschließlich aller Rechte erst mit der Zahlung des Kaufpreises über. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Auftragnehmer als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren.
Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils des Auftragnehmers zur Sicherung an den Auftragnehmer ab. Dieser ist ermächtigt, diese Forderungen für seine Rechnung einzuziehen.
Zugriffe Dritter auf die dem Auftragnehmer gehörenden Waren und Forderungen sind dem Auftragnehmer vom Auftraggeber unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
Eventuelle Einschränkungen der vorgenannten Rechteübertragungen sind im Vertrag festgelegt.

12.2     Soweit sich aus dem Einzelvertrag keine Nutzungsrechtsbeschränkungen ergeben, steht blue chip studios GmbH dafür ein, dass die von ihr erbrachten Leistungen frei von Rechten Dritter sind, die deren Nutzung einschränken können und stellt den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen frei, es sei denn blue chip studios GmbH erwirbt nachträglich eventuell fehlende Rechte Dritter. Werden Rechtsverletzungen von Dritten gegen den Auftraggeber geltend gemacht, benachrichtigt dieser unverzüglich blue chip studios GmbH. Er überlässt es dieser, soweit zulässig, die geltend gemachten Ansprüche auf Kosten von blue chip studios GmbH abzuwehren. blue chip studios GmbH behält jedoch das Recht, ihre Arbeitsergebnisse im Rahmen der Nutzung gemäß nachstehender Ziff. 13.1 zu verwenden.

13.    Nutzung für Werbe- und PR-Zwecke; Nennungspflicht

13.1    blue chip studios GmbH ist berechtigt, ihre Mitwirkung an dem Projekt für Zwecke der Berichterstattung, Werbung und Public Relations in jeder Weise und Kommunikationsform herauszustellen. In diesem Zusammenhang darf blue chip studios GmbH u.a. Szenen, Ton, Bilder, Sequenzen etc. aus dem fertigen Projekt (einschließlich eventueller Anschlussszenen) in angemessenem Umfang mittels jeder Nutzungsart verwenden und verwerten, auch über Internet und Online- Dienste etc., sowie mit anderen Werken und Leistungen verbinden (u.a. Sampling etc.).

13.2    Bei audiovisuellen Produktionen jeder Art (Film, TV, Video, Multimedia etc.), die unter Mitwirkung von blue chip studios GmbH erstellt wurden, ist vom Auftraggeber im Titelvorspann oder -nachspann für den Fall, dass eine Erwähnung von blue chip studios GmbH möglich ist, anzugeben:
„Digital Visual Effects by blue chip studios GmbH, Frankfurt/Main“ Eine abweichende Nennung ist im Einzelvertrag zu vereinbaren.

13.3    Für die vorgennannten Zwecke überlässt der Auftraggeber blue chip studios GmbH unentgeltlich eine Kopie der fertiggestellten Produktion des Auftraggebers auf geeignetem Datenmaterial.

14.    Vertraulichkeit; Geheimhaltung

14.1    Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig, die ihnen von der jeweils anderen Partei zugänglich gemachten Informationen sowie Kenntnisse, die sie bei Gelegenheit der Zusammenarbeit über Angelegenheiten – etwa technischer, kommerzieller oder organisatorischer Art – der jeweils anderen Vertragspartei erlangen, vertraulich zu behandeln und während der Dauer sowie nach Beendigung des Vertrages ohne die vorherige schriftliche Einwilligung der betroffenen Partei nicht zu verwerten oder zu nutzen oder Dritten zugänglich zu machen. Eine Nutzung dieser Informationen ist allein auf den Gebrauch für die Durchführung dieses Vertrages beschränkt.

14.2    Diese Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die die andere Partei nachweislich
a)    von Dritten rechtmäßig erhalten hat oder erhält, oder,
b)    die bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen diese Verpflichtungen allgemein bekannt wurden.
Ausgenommen ist ferner die Kommunikation der laufenden oder abgeschlossenen Mitwirkung von blue chip studios GmbH als solcher gemäß Ziff. 13.

14.3    Die Vertragsparteien werden ihre Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen entsprechend verpflichten.

14.4    Die oben beschriebenen Verpflichtungen bleiben für beide Vertragsparteien auch nach Beendigung des Vertrages für weitere drei Jahre ab dem Ende seiner Laufzeit bestehen.

14.5    Soweit – etwa über die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Datenträger – blue chip studios GmbH Zugang zu Source Codes von Programmen des Auftraggebers erhält, wird blue chip studios GmbH diese nicht für vertragsunabhängige, eigene oder Drittzwecke verwenden.

15.    Treuepflicht
Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Während der Vertragsdurchführung und innerhalb von 12 Monaten danach wird der Auftraggeber Mitarbeiter von blue chip studios GmbH weder bei sich einstellen noch in sonstiger Form bei sich oder einem abhängigen Unternehmen beschäftigen.

16.   Höhere Gewalt

16.1    Soweit und solange ein Fall höherer Gewalt (auch: Force Majeure) vorliegt und soweit er sich auf die vertraglichen Hauptleistungspflichten in der Weise auswirkt, dass diese nicht mehr in einer dem Vertragszweck dienenden Weise erfüllt werden können, sind die Parteien zeitweise von ihren Leistungspflichten befreit.

16.2    Höhere Gewalt ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder sonstige außergewöhnliche Umweltereignisse oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist. Insbesondere kann es sich dabei um einen Netzausfall, auch in Gestalt einer Schwankung von Übertragungsraten, Netzüberlastungen, Stromausfall oder um Naturkatastrophen einschließlich Pandemien und Unglücksfälle wie Krieg, Unruhen, Reisewarnungen oder Brand-, Kontaminations-, Strahlen- und Sprengereignisse handeln.

16.3    Etwaige Schadensersatzansprüche wegen Netzausfalls, instabiler Netzversorgung oder wegen Versorgungstörungen sind an den zuständigen Netzbetreiber zu richten. Hierfür werden dem Auftraggeber auf Verlangen die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Informationen zur Verfügung stellt, soweit sie bekannt sind oder in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Jedenfalls soweit Schadensersatzansprüche beigetrieben werden können, bleibt der Auftraggeber zur Vergütung verpflichtet.

16.4    Auf Anforderung des Auftraggebers entwickelt blue chip studios GmbH gesonderteinen Notfallplan zur Sicherstellung der Leistungen für den Auftraggeber.

16.5    Die Parteien können diesen Vertrag kündigen, wenn das Ereignis länger als 3 Monate andauert und eine einvernehmliche Vertragsanpassung nicht erzielt werden konnte.

17.    Vertragsbeendigung, Kündigung

17.1    Im Falle der vom blue chip studios GmbH zu vertretenden vorzeitigen Vertragsbeendigung erfolgt die Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen gemäß den im Einzelvertrag bzw. gem. Ziff. 8 vereinbarten Preisen bzw. Stunden- oder Tagessätzen zuzüglich Nebenkosten und Spesen.
Ist die vorzeitige Beendigung des Vertrages nicht von blue chip studios GmbH zu vertreten, erhält blue chip studios GmbH über die im Satz 1 erwähnte Vergütung hinaus mindestens 35 % des für die noch nicht ausgeführten Leistungen vereinbarten Entgelts. Der Nachweis, dass blue chip studios GmbH infolge der Nichtausführung weiterer Leistungen weniger als 65 % des Wertes der restlichen Vergütung an Aufwendungen erspart hat und deshalb eine über die Mindestvergütung von 35 % gemäß Satz 2 hinausgehende Vergütung beanspruchen kann, bleibt blue chip studios GmbH Vorbehalten.

17.2    Einzelverträge ohne eine bestimmte Vertragsdauer können von jeder Vertragspartei mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines jeden Quartals gekündigt werden. Die bis dahin erbrachten Leistungen sind gemäß Ziff. 16.1 zu vergüten.

17.3    Jegliche Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

18.    Allgemeine Bestimmungen

18.1    Sollten einzelne Bestimmungen des zwischen blue chip studios GmbH und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden.
Das gleiche gilt für den Fall, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss des Vertrages diesen Punkt bedacht hätten.

18.2    Gegen Ansprüche von blue chip studios GmbH kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig ist.

18.3    Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – soweit zulässig – Frankfurt/Main.

18.4    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.